Als Fahrzeughalter wird i.d.R. die Person bezeichnet, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen ist. Es gibt aber Unterschiede zwischen den Interpretationen im bürgerlichen Recht und im Zulassungsrecht.
Nach dem Zulassungsrecht ist der Halter des Fahrzeugs die Person, dessen Name im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und dem Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragen wurde, d.h. die Person, auf dessen Name das Kfz zugelassen wurde. Folglich muss der Fahrzeughalter nicht unbedingt der Fahrzeugeigentümer sein. Bei einem geleasten Auto gilt z.B. das Leasingunternehmen als Fahrzeugeigentümer. Als Fahrzeughalter gilt für die Dauer des Leasingvertrags der Leasingnehmer.
Nach dem bürgerlichen Recht dagegen gilt als Fahrzeughalter die Person, die das Kfz nutzt und dessen Unterhaltung finanziert. Wenn z.B. der Sohn das Auto erworben hat und es auch alleine nutzt, das Fahrzeug aber auf den Namen des Vaters oder der Mutter zugelassen ist, dann ist der Sohn sowohl der Eigentümer, als auch der Fahrzeughalter im Sinne des bürgerlichen Rechts, aber kein Halter im Sinne des Zulassungsrechtes ist. Kommt es zu einem Rechtsstreit, wird als Halter die Person betrachtet, die es im Sinne vom Zulassungsrecht ist. Für die Beseitigung von Mängeln, die beim Fahrzeug festgestellt werden, sind sowohl der Fahrzeughalter, als auch der Fahrzeugführer verantwortlich.