Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Betroffene nur noch eingeschränkt Ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Als teilweise erwerbsgemindert gelten die Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung auf unabsehbare Zeit mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden arbeiten dürfen. Die Erwerbsminderungsrente beträgt die Hälfte der Rente aufgrund voller Erwerbsminderung.
Eine verminderte Erwerbsminderung bei BU besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte als bei gesunden Versicherten mit ähnlichen Kenntnissen sowie vergleichbarer Ausbildung gesunken ist. Die Versicherung gegen Erwerbsunfähigkeit kann in Anspruch genommen werden, wenn Versicherungsnehmer nicht mehr in der Lage sind, die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit oder eine anderweitige zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben. Das Restleistungsvermögen zur Beurteilung des Anspruchs auf teilweise Erwerbsminderung wird durch beim Rentenversicherungsträger angestellte Mediziner bzw. externe ärztliche Gutachter ermittelt. Es genügt, wenn ärztliche Gutachten darstellen, mit welchen etwaigen Einschränkungen und unter welchen Bedingungen eine Beschäftigung (auch in einem anderen Berufsfeld) möglich ist.