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Verleumdung - Rechtsschutzversicherung

Im deutschen Strafrecht ist eine Verleumdung eine Verlautung ehrverletzender Behauptungen über eine andere Person, die das Wissen der handelnden Person voraussetzt, dass diese Behauptung nicht wahr ist. Gemäß § 187 StGB ist eine Verleumdung nach Definition erfolgt, wenn eine Person „wider besseren Wissens in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.“ Bedingung bei einer Verleumdung ist, dass die Tatsache ehrenrührig ist. Eine konkrete Herabwürdigung oder Verächtlichmachung in der Öffentlichkeit muss nicht zwangsläufig eingetreten sein.

Entscheiden sich Betroffene nach einer Verleumdung für eine Verleumdungsklage, können damit verbundene Kosten im berechtigten Fall von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Im Rahmen einer Verleumdungsklage muss vor Gericht bewiesen werden, dass die behaupteten Tatsachen unwahr sind. Gemäß § 187 StGB müssen Beklagte mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren rechnen. Wurde die Verleumdung in einer Versammlung, durch ein Verbreiten von Schriften oder öffentlich begangen, ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren juristisch vertretbar.