Wird gegen eine Person ein Strafverfahren eingeleitet, liegt in der Regel ein Vorsatz bei der Ausübung der Tat zugrunde. Der zuständige Staatsanwalt stellt einen Strafantrag gegen die Person aus und leitet das Verfahren ein. Dies wird in den meisten Fällen immer zu einer Verurteilung führen, wenn das Gericht der Person die Tat zur Last legen kann. Wurde ein Urteil wegen Vorsatz gesprochen, kann die Person die Leistungen seiner Strafrechtschutzversicherung nicht in Anspruch nehmen und trägt die Kosten der Verhandlung und des Rechtsanwaltes alleine. Wurde ein Urteil gesprochen, in dem die Tat als fahrlässig geurteilt wurde, kann nachträglich eine Deckung der Kosten erfolgen. Hier sind allerdings die vertraglichen Bedingungen der Versicherung zu beachten, um hier die entsprechenden Klauseln zu prüfen, die über die Kostenübernahme und deren Voraussetzungen Auskunft geben.
Im Zweifelsfall hat der beauftragte Rechtsanwalt die Möglichkeit, die vertraglichen Bedingungen zu prüfen und eine nachträgliche Deckung bei der Rechtschutzversicherung geltend zu machen. Wichtig ist für die Kostenübernahme, dass der Person kein Vorsatz unterstellt wird, da in diesem Fall bei einem Strafantrag und dem folgenden Strafverfahren die Deckungsaussichten durch die Rechtschutzversicherung versagt bleibt. Dies gilt auch beim Verkehrsrecht, denn auch in diesem Fall kann der Person Vorsatz unterstellt werden, was zu einem negativen Urteil führen könnte.