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Leistungspflicht - Rechtsschutzversicherung

Für den Fall, dass eine Person sich für eine Rechtschutzversicherung interessiert und die Versicherung einen Aufnahmeantrag bewilligt, entsteht zwischen den beiden Parteien ein rechtsgültiger Vertrag. Dieser Vertrag wird untermauert durch die Aushändigung der Versicherungspolice an den Versicherten. Sobald für den Versicherten ein Rechtsstreit ansteht, für den er einen Rechtsanwalt benötigt, sowie einen Gutachter und eine Verhandlung vor Gericht, muss der Versicherer seine Leistungspflicht erfüllen. Die Leistungspflicht ist durch den Versicherer in der Form durchzuführen, als dass er die anfallenden Kosten, die durch Anwalt, Gutachter und der Verhandlung entstehen, zu übernehmen hat. Die Rechtschutzversicherung kann sich in der Regel der Kostenübernahme nicht verweigern – bedeutet, die Rechtschutzversicherung ist im Normalfall immer zu einer Regulierung der Kosten verpflichtet.

Ausnahmen bestehen in der Regel nur dann, wenn die Ursache für den Rechtsstreit grob fahrlässiger Natur war. Ebenso entfällt die Pflicht zur Leistung auch in beruflicher oder geschäftlicher Hinsicht. Hierfür stehen eigene Produkte der Versicherer zur Verfügung, um in diesem Fall eine Kostenübernahme zu erlangen. Bei einer privaten Rechtschutzversicherung werden nur Kosten abgedeckt, die den privaten Bereich des Versicherten berühren. Sollte eine Rechtschutzversicherung die Pflicht zur Leistung trotz Zuständigkeit ablehnen, haben die Betroffenen hier die Möglichkeit, die vertraglich niedergeschriebene Leistungspflicht beim zuständigen Amtsgericht einzuklagen.