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Honorarvereinbarung - Rechtsschutzversicherung

Basierend auf der allgemeinen Vertragsfreiheit sind Rechtsanwälte berechtigt, eine Honorarvereinbarung außerhalb der aktuell bestehenden Vergütungssätze des RVG abzuschließen. Eine Honorarvereinbarung als Muster ist für gerichtliche sowie außergerichtliche Tätigkeiten möglich. Die Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt erfolgt insbesondere in den Fällen, in denen die gesetzlichen Gebühren keine kostendeckende Vergütung darstellen. Im Regelfall ist eine Honorarvereinbarung für Mandanten mit einem höheren Kostenaufwand als bei der Beachtung gesetzlicher Gebühren verbunden, da geringere Tarife nur in Einzelfällen berechnet werden dürfen.

Bei gerichtlicher Tätigkeit darf ein Rechtsanwalt auf eine Honorarvereinbarung bestehen, wenn diese schriftlich abgeschlossen wurde und der Rechtsbeistand nicht durch Prozesskostenhilfe finanziert wurde. Zusätzlich darf die Vergütungsvereinbarung nicht in einer Vollmacht oder einem Vordruck mit anderen Erklärungen zusammengefasst werden. Für außergerichtliche Tätigkeiten regelt die Honorarvereinbarung eine stundenweise oder pauschale Vergütung. Gesonderte Regelungen gelten für Mahn- und Vollstreckungsverfahren, bei denen Juristen nicht auf gesetzliche Gebühren verzichten dürfen. Eine Rechtsschutzversicherung bezahlt im Regelfall nur die gesetzlichen Gebühren. Darüber hinaus entstehende Kosten einer Honorarvereinbarung werden direkt vom Versicherungsnehmer übernommen.