Eine Rechtschutzversicherung kann von jeder geschäftsfähigen Person abgeschlossen und in Anspruch genommen werden. Bei Abschluss einer Rechtschutzversicherung erhält der Versicherte vom Versicherer eine Police, in der im vertraglichen Regelwerk der Umfang der Versicherung niedergelegt wurde. Wird eine Kostenübernahme vom beauftragten Rechtsanwalt für die anwaltlichen Gebühren gefordert, die sich im Widerspruch zum vertraglichen Regelwerk der Police befindet, kann die Rechtschutzversicherung die Kostenübernahme verweigern. In diesem Fall ist vom Anwalt eine Deckungsklage gegen die Rechtschutzversicherung einzuleiten. Eine Deckungsklage ist allerdings nur dann erfolgreich, wenn im Vorfeld geprüft wurde, dass die Zahlungsverweigerung durch den Versicherer nichts rechtskonform ist.
Hierzu muss geprüft werden, welcher Umfang durch die Rechtschutzversicherung tatsächlich abgedeckt wurde. Diese vertraglichen Ausschlusskriterien, die dem Versicherer ermöglichen, eine Kostenbegleichung auszuschließen, sind ebenfalls im Regelwerk in der Police enthalten. Besteht der Anlass auf Zweifel, dass die Ausschlusskriterien in der Versicherungspolice nicht ausreichend sind für eine begründete Kostenübernahmeverweigerung durch den Versicherer, hat, der Rechtsanwalt die Möglichkeit, diese Kosten durch die Klage auf Deckung der Kosten zu erhalten. Ist das Mandat vom Mandanten erteilt worden, wohl wissend, dass die Kosten nicht von der Rechtschutzversicherung gedeckt werden, sind die Anwaltskosten entweder durch eine Prozesskostenhilfe zu begleichen oder durch die eigenverantwortliche Kostenregulierung durch den Mandanten und dies im vollen Umfang.