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Abtretung - Rechtsschutzversicherung

Der Begriff Abtretung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch im § 398 Satz 1 definiert. Man versteht darunter einen Vertrag von zwei Parteien, bei dem der Gläubiger einer Forderung die Forderung auf seinen Vertragspartner überträgt. Dabei liegt der Abtretung ein Verpflichtungsgeschäft zugrunde. Dieses kann zum Beispiel ein Kaufvertrag oder eine Schenkung sein, mit der der Gläubiger einer Forderung wechselt.

In der Fachsprache bezeichnet man den bisherigen Gläubiger als Zedent und den neuen Gläubiger als Zessionar. Der Zessionar erhält für die abgetretene Forderung Sicherheiten, wie Hypotheken oder Bürgschaften. Im deutschen Recht ist eine Abtretung für fast jeden Anspruch möglich, jedoch schreiben die §§ 399 und 400 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch den Ausschluss einer Abtretung vor, wie zum Beispiel beim Urlaubs- oder Rentenanspruch, Ansprüchen, denen eine besondere Vertrauensbeziehung zugrunde liegt oder unpfändbare Forderungen.

Der Vertrag über eine Abtretung kann grundsätzlich formlos erfolgen. Das ist auch dann möglich, wenn die abgetretene Forderung auf einem formalen Vertrag beruht.