Es gibt unterschiedliche Unfallszenarien, an denen Sie beteiligt sein können und nicht alle erfordern die Anwesenheit bzw. die Abwicklung über die Polizei. Doch wann ist dann die Verständigung der Polizei nötig und wann nicht und was muss alles bei der korrekten Meldung beachtet werden?
Immer wenn es bei einem Autounfall zu Verletzten oder gar Toten kommt, sollten Sie die Polizei informieren. Auch wenn der Sachschaden die Bagatellgrenze übersteigt, ist es wichtig, die Ordnungshüter zu informieren. Darüber hinaus kann die Polizei gerufen werden, wenn die Unfallursache unklar ist, die Schuldfrage zweifelhaft oder ein Unfallbeteiligter sich ohne Angabe seiner Daten vom Unfallort entfernte. Des Weiteren sollten Sie die Polizei rufen, wenn Ihr Unfallgegner unter Drogen steht oder Alkohol zu sich genommen hat. Außerdem ist es bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen nicht verkehrt, die Polizei zu informieren. Wünscht ein Beteiligter am Unfall, dass die Polizei gerufen wird, dann ist sie ebenfalls zu informieren. Nachdem die Polizei alle Daten zum Unfall aufgenommen hat, notieren Sie Name und Dienststelle der Beamten, um im Zweifelsfall eine Rückfragemöglichkeit zu haben.
Wenn alle am Unfall Beteiligten auf eine polizeiliche Unfallmeldung verzichten wollen, dann ist das möglich. Beachten Sie aber, dass wirklich alle Beteiligten es tun. Streifen Sie beispielsweise ein parkendes Auto, muss auch der Fahrer dieses Wagens auf eine Polizeimeldung verzichten. Nehmen Sie in diesem Fall folgende Daten von Ihrem Unfallgegner auf:
Kennt Ihr Gegner seine Versicherungsdaten nicht, kann er diese bei der zentralen Rufnummer der Autoversicherer (Tel. 0180/25026) in Erfahrung bringen. Auch Sie müssen Ihrem Unfallgegner alle genannten Daten mitteilen.
Wurde die Polizei nach einem Autounfall informiert, darf sich niemand vom Unfallort entfernen, bis sie eingetroffen ist. Es gibt nur eine Ausnahme: Es besteht Lebensgefahr, wenn man dort bleibt – beispielsweise Sie transportieren einen Schwerkranken. Auch wenn es nur zu einem Bagatellschaden am Fahrzeug kam, aber Ihr Unfallgegner auf die polizeiliche Unfallaufnahme besteht, müssen Sie das Eintreffen der Ordnungshüter abwarten.
Erwischen Sie mit Ihrem Fahrzeug ein parkendes Auto, so reicht ein Zettel mit Ihren Daten an der Windschutzscheibe nicht aus. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Sie eine angemessene Zeit am Unfallort warten (Ausnahme auch hier wieder Lebensgefahr). Diese Wartezeit ist abhängig von Uhrzeit, Unfallschwere und Ort. Auf keinen Fall sollte die Zeit 30 Minuten unterschreiten. Taucht der Halter des beschädigten Fahrzeuges nicht auf, dann notieren Sie Ort und Zeit des Unfalls sowie das Kennzeichen. Hinterlassen Sie einen Zettel mit Ihren Kontaktdaten am beschädigten Fahrzeug. Anschließend fahren Sie zur nächsten Polizeidienststelle und geben eine Unfallmeldung ab.
Gerade bei unklarer Schuldfrage sind Zeugen Gold wert. Es liegt also in Ihrem eigenen Interesse, nach einem Autounfall Name und Anschrift von potenziellen Zeugen zu notieren. Auch sollten nach Bagatellunfällen Fahrzeuge und Fahrzeugteile von der Fahrbahn entfernt werden, damit es zu keinen weiteren Unfällen kommt. Doch bevor Sie die Schäden beseitigen, machen Sie Fotos vom Szenario aus möglichst vielen Positionen und Winkeln. Auch Detailaufnahmen von Schäden sind wichtig. Weiterhin können Sie mit Kreide die Standorte der Fahrzeuge und die Radposition markieren. Das alles dient der Herleitung des Unfalls und damit der Feststellung der Schuldfrage.
Egal wie der Autounfall zustande kam, geben Sie nie ein pauschales Schuldeingeständnis ab, denn dann kann sich Ihre Versicherung bei der Schadenbegleichung quer stellen. Füllen Sie nach dem Unfall zusammen mit Ihrem Unfallgegner ein Unfallprotokoll aus (gibt es bei allen Automobilclubs), können Sie dieses unbesorgt unterschreiben. Es gilt nicht als Schuldbekenntnis.
Haben Sie ein Reh, Wildschwein oder ähnliches Haarwild angefahren, dann informieren Sie das Forstamt oder die Polizei, selbst wenn das Tier geflüchtet ist. Nehmen Sie das tote Tier nicht mit, da dies Wilderei ist. Vergessen Sie auch nicht, Ihre Kfz-Versicherung zu informieren.