Viele Menschen verbinden das Auto mit einem Gefühl von Freiheit. Doch die Mobilität mit dem Auto hat ihren Preis: Neben den Anschaffungs- und Unterhaltungskosten muss man als Autofahrer noch mit weiteren Ausgaben rechnen: Man denke zum Beispiel an die Ausgaben für Bußgelder, die für Knöllchen oder Blitzfahrten anfallen können oder an die Parkplatzgebühren, die sich aufs Jahr gerechnet zu einer stolzen Summe anhäufen können.
Kosten können auch für kleinere Reparaturen entstehen. Typische Beispiele sind die Parkplatzkratzer, die jeden Tag tausendfach vorkommen und Autofahrern den Tag verderben. Bei Schäden durch Parkplatzkratzer stellt sich zunächst mal die Frage, wer für den Schaden aufkommt. Zur Beantwortung der Frage kommt es entscheidend darauf an, wer oder was den Schaden verursacht hat! Wurde der Parkplatzkratzer durch ein anderes Fahrzeug verursacht, gestaltet sich der Sachverhalt eindeutig: In dem Fall ist die Kfz-Versicherung des Schadenverursachers für die Regulierung des Schadens zuständig.
Ist der Parkplatzkratzer zum Beispiel durch die Unachtsamkeit eines Dritten – Beispiel: Einkaufswagen eines Dritten macht sich beim Entladen selbständig, rammt das Auto und hinterlässt Kratzer – dann tritt die private Haftpflichtversicherung des Verursachers ein und begleicht den Schaden. Wenn keine private Haftpflichtversicherung vorliegt, muss der Verursacher den Schaden aus eigener Tasche begleichen.
Wie sieht die Sachlage aber aus, wenn der Parkplatzkratzer durch Vandalismus verursacht wurde? Dann ist die Kaskoversicherung gefragt. Allerdings braucht man dann schon eine Vollkaskoversicherung. Denn Vandalismus ist kein Fall für die Teilkasko. Wer einen Vollkaskoschutz hat, kann sich an seine Versicherung wenden und von ihr die Reparaturkosten zur Beseitigung der Kratzer verlangen. Wer die Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt, muss allerdings mit der Herabstufung in der Schadenfreiheitsklasse rechnen. Daher kann es im Einzelfall mitunter sinnvoll sein, selbst für Beseitigung der Schäden aufzukommen.