Der folgende Kfz-Ratgeber informiert Sie darüber, wie Sie einen Unfallschaden bei Ihrer Kfz-Versicherung melden und was Sie dabei beachten sollten. Orientieren Sie sich dazu an der Checkliste zum Thema Unfallschaden melden.
Achten Sie nach einem Unfall darauf, alle wichtigen Daten zu notieren. Diese sind:
Anmerkung: Sind die Versicherungsdaten nicht bekannt, dann rufen Sie den Zentralruf der Autoversicherer unter der Telefonnummer 0180 25026 an, dort erhalten Sie alle Informationen.
Fotografieren Sie die Unfallstelle und die beschädigten Fahrzeuge aus möglichst vielen Perspektiven. Machen Sie auch Großaufnahmen von den Schäden. Markieren Sie mit Kreide die Stellung der Räder und der Fahrzeuge bevor Sie die Unfallstelle räumen. Nehmen Sie Name, Adresse und Telefonnummer von möglichen Zeugen auf.
Ideal ist es immer ein Unfallbericht-Formular im Wagen zu haben. Eine Vorlage erhalten Sie bei allen Automobilclubs, Autoversicherungen oder auf Verkehrsrechtsseiten im Internet. In diesem Formular müssen Sie nur alle erforderlichen Felder ausfüllen. So können Sie sicher sein, dass sie keinen wichtigen Punkt vergessen haben.
Hinweis: Ein Unfallbericht ist kein Schuldbekenntnis und kann deshalb von beiden Parteien unterschrieben werden.
Machen Sie gegenüber den Beteiligten und der Polizei keine verbindlichen Aussagen zum Unfallhergang, die Angabe Ihrer Daten genügt. Alle Aussagen zum Hergang des Unfalls sollten Sie erst nach Rücksprache mit einem Rechtsbeistand bzw. Ihrer Versicherung treffen. Auch dürfen Sie keine Ansprüche anderer anerkennen, ohne vorher mit Ihrer Kfz-Versicherung gesprochen zu haben.
Spätestens innerhalb einer Woche nach dem Unfall müssen Sie die Versicherungsmeldung abgegeben haben. Kam es zu Toten oder Schwerverletzten verkürzt sich diese Frist auf 48 Stunden. Ist der Schaden nur gering, meist gilt hier die Grenze von 500 Euro, können Sie sich selbst um eine Regulierung bemühen. Wollen Sie später doch eine Schadenmeldung dazu machen, dann muss dies innerhalb des aktuellen Kalenderjahres geschehen.
Seit 2003 haben die Versicherer in jedem Mitgliedsland der EU einen Beauftragten, der sich um die Schadenregulierung, nach dem Recht des Landes in dem der Unfall geschah, kümmert. Name und Anschrift des Beauftragten erfahren Sie beim Zentralruf der Autoversicherer 0180 25026.
Haben Sie selbst, Ihr Unfallgegner oder beide Parteien einen Schaden am Körper erlitten, dann betrifft der Fall nicht nur die Haftpflichtversicherung, sondern ggf. die Sozialversicherung und weitere Versicherungen. Wenden Sie sich dann bitte an einen Anwalt. Die Kosten für diesen trägt in vielen Fällen die Versicherung. Informieren Sie sich darüber beispielsweise bei Ihrem Automobilclub.
Werkstätten verlangen nach einem Unfall vom Besitzer des Wagens oft eine Abtretungserklärung. Damit können diese statt Ihnen die Bezahlung der Rechnung bei der Versicherung einfordern. Solche Abtretungserklärungen sind gültig, solange darin klar vermerkt ist, dass falls die Versicherung nicht zahlt, der Kfz-Besitzer die Kosten übernimmt.
Mieten Sie sich nach einem unverschuldeten Unfall einen Leihwagen, achten Sie bitte auf den Tarif. Ist dieser überhöht, darf sich die gegnerische Versicherung weigern, die vollen Mietkosten zu übernehmen. Wurden Sie nicht vom Vermieter über die unterschiedlichen Tarife der Unfallleihwagen informiert, können Sie vom gegnerischen Versicherer die vollen Kosten verlangen. Der Versicherer wird seinerseits gegen den Vermieter vorgehen und dort seine Ansprüche geltend machen.
Stellt der Gutachter nach einem Unfall keine Wertminderung bei Ihrem Kfz fest, Sie aber eine Minderung des Wertes durchaus sehen, haben Sie das Recht einen Nachtrag beim Gutachter einzufordern. Eine Wertminderung können Sie bei der gegnerischen Versicherung geltend machen. Ihre Vollkasko trägt sie leider nicht.