Erbschaftssteuern sind Steuern für den Übergang von Vermögenswerten eines Verstorbenen an einen Erben. Erbschaftssteuern kommen etwa zum Tragen, wenn man eine Risikolebensversicherung abschließt, also Versicherungsnehmer ist, aber als begünstigten eine dritte Person einträgt. Hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades dieser dritten Person gibt es innerhalb der Risikolebensversicherung zudem bestimmte Freibeträge. Die Höhe der Freibeträge und demnach auch der Erbschaftssteuer ist an den Verwandtschaftsgrad und an die Höhe des vererbten Vermögens gekoppelt. Weiterhin erfolgt eine Abstufung innerhalb der Verwandtschaftsgrade in den Etappen Ehegatte, Kinder, Enkel, Geschwister und alle übrigen Erben, wie zum Beispiel auch unverheiratete Lebenspartner. Hat der Verstorbene Schulden hinterlassen, dient der Versicherungsbetrag der Risikolebensversicherung dazu diese Lasten zu tilgen. Das zur Verfügung stehende Geld wird in diesem Fall verbraucht und erbschaftssteuerliche Konsequenzen stellen sich nicht.
Soll der Erlös der RLV aber dazu dienen, die Hinterbliebenen abzusichern, kommt der Versicherungserlös diesen Personen zugute. Dann unterliegt der vereinnahmte Versicherungserlös als Teil des Nachlasses, wenn die festgelegten Freibeträge überschritten werden, der Erbschaftssteuer.