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Reisemängel - Reiseversicherung

Reisemängel sind Leistungen, die trotz anderslautender Vereinbarung mit dem Reiseveranstalter, nicht erbracht wurden. Der Gesetzgeber hat im BGB § 651c die Leistung des Reiseveranstalters wie folgt definiert: "Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern."

Weichen also die Leistungen des Veranstalters gegenüber den Vereinbarungen ab, so liegt ein Reisemangel vor.

Die Beseitigung von Reisemängeln obliegt dem Reiseveranstalter. Bei ihm müssen sie auch die Reklamation einreichen. Dabei sieht das deutsche Recht vor, sich zunächst vor Ort um Abhilfe zu bemühen. Geschieht dies nicht bzw. ist die zuständige Person nicht erreichbar, müssen die Mängel spätestens einen Monat nach Reiserückkehr dem Veranstalter schriftlich gemeldet werden mit der Bitte um eine Reisepreisminderung. Um die Reisemängel beweisen zu können, sollten Fotos gemacht und eventuelle Zeugen gesucht werden.