Im folgen Ratgeber möchten wir Ihnen Pflegestufen 0 bis 3 kurz erklären. Erfahren Sie, was die Voraussetzungen sind und welche Leistungen die Pflegeversicherung in den einzelnen Pflegestufen zahlt. Mit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 01.01.1995 hat der Gesetzgeber eine Lücke im Sozialversicherungssystem geschlossen. Die Leistungen der Versicherung orientieren sich an dem Grad der Pflegebedürftigkeit, an die sog. Pflegestufen. Diese werden vom Gutachter anhand von Unterlagen und beim persönlichen Besuch eines Mitarbeiters festgelegt. In der aktuellen Legislaturperiode wird eine Neuregelung der Pflegestufen und Erweiterung auf fünf Pflegegrade erwartet.
Wenn eine Person zwar die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 nicht erfüllt und trotzdem nicht mehr imstande ist, die Herausforderungen des Alltags ohne fremde Hilfe zu meistern, spricht der Gesetzgeber von der "eingeschränkten Alltagskompetenz", umgangssprachlich – Pflegestufe 0. Älteren Menschen, insbesondere Demenz-Patienten, aber auch Menschen mit einer psychischen Störung, werden Einschränkungen der Alltagskompetenz bescheinigt, falls der Pflegebedarf 90 min pro Tag nicht überschreitet. Die Versicherung zahlt zweckgebunden zwischen 100,- € und 200,- € monatlich, mit diesem Geld soll v.a. die Betreuung finanziert werden. Mit dem Inkrafttreten vom Ersten Pflegestärkungsgesetz ab dem 01.01.2015 wurden die Leistungen insbesondere für Demenzkranke mit Pflegestufe 0 erhöht: Sie erhalten 123,- € Pflegegeld und haben Anspruch auf Sachleistungen im Umfang von 231,- € sowie auf Pflegemittel für 40,- €.
Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person bei mindestens zwei Verrichtungen täglich Hilfe braucht. Gemeint sind Vorgänge der Grundpflege, z.B. Hilfe beim Aufstehen oder zu Bett gehen, Nahrungsaufnahme oder Körperpflege. Der Zeitaufwand für die Betreuung darf bei der Pflegestufe 1 durchschnittlich 90 min pro Tag nicht unterschreiten, darüber hinaus benötigt die Person mit erheblicher Pflegebedürftigkeit mehrfach wöchentlich Hilfe im Haushalt. Die Pflegeversicherung zahlt 244,- € bzw. 316,- € (bei Demenz) monatlich als Pflegegeld, die Höhe der Sachleistungen beträgt 468,- € bzw. 689,- € (bei Demenz).
Wenn eine Person mind. drei Mal pro Tag Hilfe bei der Grundpflege benötigt und außerdem mehrfach in der Woche auf die Unterstützung im Haushalt angewiesen ist, dann hat sie Anspruch auf die Anerkennung der Pflegestufe 2. Wichtig ist, dass der oder die Pflegebedürftige zu unterschiedlichen Tageszeiten bei der Verrichtung der Grundpflege betreut werden muss (z.B. morgens beim Anziehen, mittags bei der Mahlzeit und abends beim Duschen) und der wöchentliche Zeitaufwand für die Pflege nicht unter drei Stunden liegt. Das Pflegegeld für die Angehörigen beträgt 458,- € bzw. 545,- € (bei Demenz), es besteht Anspruch auf Sachleistungen in Höhe von 1144,- € bzw. 1298,- € (bei Demenz).
Wenn Hilfebedarf bei einer Person rund um die Uhr besteht und diese mehrfach wöchentlich Unterstützung im Haushalt wie z.B. beim Einkaufen oder Putzen benötigt, liegt Schwerstpflegebedürftigkeit vor. Der durchschnittliche Zeitaufwand für die Pflege darf bei der Pflegestufe 3 fünf Stunden nicht unterschreiten. Das Pflegegeld beträgt in diesem Fall 728,- € (die gleiche Summe wird auch bei Demenz gezahlt), der Wert von Sachleistungen liegt bei 1612,- € (mit und ohne Demenz).
Wenn die Betreuung noch intensiver ausfällt, als bei der Pflegestufe 3 vorgesehen, liegt ein Härtefall vor: In diesem Fall beansprucht die Grundpflege mindestens sechs Stunden pro Tag (körperliche Hygiene, Ernährung, Gewährleistung der Mobilität), dabei sind nicht weniger als drei Verrichtungen in der Nacht (22.00 – 06.00) zu betreuen. Ein Härtefall liegt darüber hinaus dann vor, wenn für die Betreuung der Verrichtungen bei der Grundpflege, v.a. des Nachts, die Hilfe von mehreren Pflegekräften gleichzeitig erforderlich ist. Im Härtefall wird die gleiche Summe an Pflegegeld (728,- € monatlich) wie bei der Pflegestufe 3 gezahlt, der Wert von Sachleistungen beträgt 1995,- € im Monat.