Ein Unfall ist schnell passiert. Die Schadenstatistik spricht Bände: Alleine im Jahre 2010 wurden über 2,4 Millionen Verkehrsunfälle polizeilich aufgenommen. Die finanziellen Folgen der Schäden können oftmals über die Autoversicherung abgedeckt werden. Aber beileibe nicht immer – mitunter bleiben Versicherte auf ihren Schäden sitzen, obwohl sie eine Versicherung haben. Insbesondere bei einem Unfallschaden zwischen eigenen Fahrzeugen kann es passieren, dass die Kfz-Versicherung nicht für den Schaden einspringt.
Folgendes Beispiel aus der Praxis soll dies verdeutlichen: Der Versicherungsnehmer ist Halter von zwei Kraftfahrzeugen. Für jedes dieser Fahrzeuge besteht – wie gesetzlich vorgeschrieben – eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Eines der Fahrzeuge ist im Eigentum seiner Frau. Die verursacht nun beim Rausfahren aus der Garage einen Schaden bei dem anderen Fahrzeug. Kein Problem denkt sich der Ehemann und stellt Schadenersatzansprüche an seine Versicherung. Wird er den Schaden erstattet bekommen?
Da er nur den Pflichtbaustein Kfz-Haftpflicht in seiner Autoversicherung eingeschlossen hat, wird er seine Schadenersatzanforderungen nicht durchsetzen können. Der Grund ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu suchen. Demnach kommt für solche Fälle der Haftungsausschluss aus § 11 Nr. 2 zum Tragen. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen sind damit ausgeschlossen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt nur bei Schäden gegen Dritte. Seine Frau zählt allerdings nicht zu diesem Personenkreis.
Anders wäre der Fall ausgegangen, wenn der Versicherungsnehmer den Zusatzbaustein Vollkasko mit eingeschlossen hätte in der Kfz-Versicherung. Mit einer Vollkaskoversicherung kann man auch Schäden am eigenen Fahrzeug versichern. Somit lässt sich das Risiko von Unfallschäden zwischen den eigenen Fahrzeugen mit der Vollkasko abdecken.