Unter Diebstahl versteht das Strafgesetzbuch das Wegnehmen einer beweglichen Sache von jemand anderen mit der Absicht, sich diese anzueignen. Diebstahl in der Hausratversicherung ist nicht in allen Fällen abgedeckt. Nur wenn der Dieb sich durch einen Einbruchdiebstahl oder Gewaltandrohung Zugang zur Wohnung oder Haus verschafft hat, greift die Hausratversicherung. Wurde der Dieb freiwillig in die Wohnung gelassen oder war der Hausrat nicht in einem verschlossenen Raum bzw. anders gesichert, schützt die Hausrat nicht.
Bei einem Diebstahl werden in der Regel leicht zu transportierende Gegenstände wie Schmuck, kleinere Antiquitäten, Kunstgegenstände und Elektrogeräte gestohlen. Um nach einem Einbruchdiebstahl den Schaden durch die Hausratversicherung ersetzt zu bekommen, empfiehlt es sich immer eine aktuelle Liste mit allen Wertgegenständen parat zu haben. Anhand dieser können dann Polizei sowie Versicherung den Schaden aufnehmen. Schäden, die direkt auf den Einbruch zurückzuführen sind, wie etwa zerschlagene Scheiben oder zerstörte Türschlösser, werden ebenfalls durch die Hausratversicherung abgedeckt.
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