Gefälligkeitsschäden können als Konsequenz einer Gefälligkeitshandlung vorkommen. Hierbei ist die Haftung des Schadenverursachers beschränkt, es sei denn, es handelt sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Ursächlich für einen Gefälligkeitsschaden ist eine Gefälligkeitshandlung, unter der eine unentgeltliche Erbringung von Arbeiten oder Dienstleistungen, für die der Inanspruchnehmer nicht berechtigt ist, verstanden wird. Das kann beispielsweise Umzugshilfe für Freunde oder die Kinderbetreuung für den Nachbarn sein. Bei einer Gefälligkeit wird davon ausgegangen, dass es eine stillschweigende Haftungsbeschränkung hinsichtlich der Schadenersatzpflicht gibt. Lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit tritt diese Beschränkung außer Kraft.
Um dennoch den Schaden beim Haftpflichtversicherer geltend zu machen, bedarf es in der Gefälligkeitsschaden Haftpflicht einer sogenannten Gefälligkeitsklausel, die den stillschweigenden Haftungsverzicht ausschließt und auch bei Gefälligkeitsschäden einspringt. Viele Versicherungsunternehmen prüfen hier sehr genau, da sie von einem hohen Missbrauchspotenzial ausgehen. Allerdings ist der Versicherer in der Pflicht, den Missbrauch nachzuweisen, da die derzeitige Rechtsprechung verhindert, dass sich Versicherungen wegen eines unbegründeten Missbrauchsverdacht ihrer Leistungspflicht entziehen.