Fahrlässigkeit - Haftpflichtversicherung

Mit Fahrlässigkeit wird im Versicherungsrecht das Handeln bezeichnet, bei dem jegliche Sorgfalt fehlt. Die Fahrlässigkeit des Versicherten kann dazu führen, dass er den Versicherungsschutz verliert oder die Versicherungssumme nur teilweise ausgezahlt wird. Fahrlässigkeit wird in grob (schwer) und leicht unterteilt.

Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn das Handeln ohne jegliche Sorgfalt geschieht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn teure Kameras, Schmuck und Ähnliches in einem offenen Cabrio liegen gelassen werden.

Bei der leichten Fahrlässigkeit wird die Sorgfalt nur im geringen Maße vernachlässigt. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Blumenkasten am Balkon, der unzureichend gesichert war, herabstürzt und jemanden verletzt.

Fahrlässigkeit – wann die Haftpflicht zahlt

Bei grober wie leichter Fahrlässigkeit zahlt die Haftpflicht, wobei bei grober Fahrlässigkeit die Versicherung mit Regressansprüchen an den Versicherten herantreten kann. Wer vorsätzlich fahrlässig handelt, dem kann der Versicherungsschutz verwehrt werden. Allerdings ist vorsätzlich fahrlässiges Handeln relativ schwer nachweisbar.