Bei medizinischer Rehabilitation haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts für eine Dauer von sechs Wochen. Ist dieser Anspruch aufgrund einer gleichartigen Vorerkrankung partiell oder komplett aufgebraucht, besteht die Möglichkeit, Übergangsgeld zu erhalten. Übergangsgeld ist laut Definition ein Anspruch, der Betroffenen vom Rentenversicherungsträger für die Dauer der Inanspruchnahme von Serviceleistungen zur medizinischen Rehabilitation zusteht.
Eine Voraussetzung für den Erhalt des Übergangsgeldes ist, dass Patienten direkt vor dem Beginn der Rehabilitation bzw. einer im Vorfeld attestierten Arbeitsunfähigkeit Rentenversicherungsbeiträge gezahlt sowie Arbeitseinkünfte erzielt haben. Die Höhe des Betrages hängt beim Übergangsgeld von individuellen Faktoren ab. Versicherte ohne Kinder haben einen Anspruch auf 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. Versicherte mit einem Kind mit Kindergeldanspruch erhalten 75 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Freiwillig Versicherte bzw. Selbstständige haben einen Anspruch auf 80 Prozent des Einkommens, dass vor Inanspruchnahme der Leistungen auf den im letzten Kalenderjahr gezahlten Beiträgen basiert. Weitere spezielle Regelungen gelten für Empfänger Arbeitslosengeld I und II.