Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Kranke oder Menschen mit Behinderung nicht mehr in der Lage sind ihren Alltag auf Dauer selbstständig zu bewältigen. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff schließt den Bedarf an Unterstützung und Hilfe durch andere Menschen ein. Ursachen für die Pflegebedürftigkeit sind gemäß § 14 Abs. 1 SGB XI sowie § 61 SGB XII geistige, seelische oder körperliche Behinderungen oder Erkrankungen. Benötigen Betroffene für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten Hilfe bei der Verrichtung alltäglicher Tätigkeiten (z. B. hauswirtschaftliche Versorgung, Mobilität oder Ernährung), ist von Pflegebedürftigkeit die Rede.
Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird in verschiedene Pflegestufen unterteilt. Die Pflegestufe I schließt eine erhebliche Pflegebedürftigkeit, Pflegestufe II eine schwere Pflegebedürftigkeit sowie Pflegestufe III den schwersten Grad der Pflegebedürftigkeit ein. Die Unterteilung hängt davon ab, wie oft und zu welchen Tageszeiten Betroffene auf fremde Hilfe angewiesen sind. Allerdings trägt eine Berufsunfähigkeitsversicherung im eintretenden Pflegefall nur die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Damit Patienten bei einer Berufsunfähigkeit mit Pflegebedürftigkeit gut versorgt sind, sorgen private Pflegezusatzversicherungen für eine finanzielle Absicherung. Zusätzlich zu sogenannten Pflegezusatzversicherungen können Interessenten Mischpolicen abschließen, die eine Berufsunfähigkeit sowie das Pflegerisiko absichern.