Mit dem Auto gegen einen Baum gefahren und der Fahrer hat dabei ein Bein verloren – sieht nach einem klassischen Fall für die Unfallversicherung aus. Immerhin trat plötzlich ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis auf, was unfreiwillig einen Gesundheitsschaden hervorrief. Allerdings gibt es viele Möglichkeiten, bei denen der Fahrer, trotzt abgeschlossener Versicherung, leer ausgeht und die Unfallversicherung nicht zahlt. Erfahren Sie im Folgenden, was Sie in einem solchen Fall tun können.
Zu den typischen Szenarien, die von der Unfallversicherung ausgenommen sind, gehören etwa Unfälle, die aufgrund von Trunkenheit oder Drogengenuss erfolgten. Auch wenn Bewusstseinsstörungen auftraten, man einen Schlaganfall oder Krampfanfall erlitt, der zum Unfall führte, zahlt die private Unfallversicherung nicht. Außerdem hat niemand einen Anspruch auf die Versicherungssumme, wenn er einen Unfall erlitt, während er eine Straftat beging. Darüber hinaus kann man den Versicherungsschutz bei Kriegs- und Bürgerkriegsgeschehnissen vergessen oder dann, falls man als Unruhestifter im eigenen Land auftritt.
Des Weiteren zahlt die typische Unfallversicherung nicht, wenn man ein Luftfahrzeug, Luftsportgerät oder ein Raumfahrzeug führt bzw. Beifahrer ist. Hierfür gibt es gesonderte Versicherungen. Das gilt auch für alle Leute, die einen Unfall haben, während sie ein motorisiertes Fahrzeug lediglich zum Zweck der Erreichung der Höchstgeschwindigkeit führen bzw. als Beifahrer fungieren. Und wer glaubt, bei Unfällen, die durch Kernenergie verursacht wurden, abgesichert zu sein, irrt ebenfalls.
Unfälle, die nicht unter die eben genannten Bedingungen fallen, sind demnach abgesichert. Allerdings muss der Unfall zu einer Invalidität führen. Diese muss auch noch drei Jahre nach dem Unfall gegeben sein, sprich dauerhaft.
Die Invalidität muss dabei innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintreten und dann im Verlauf von drei Monaten vom Arzt bestätigt werden. In dieser Frist (15 Monate) muss man beim Versicherungsunternehmen seinen Anspruch geltend machen. Ist die versicherte Person beim Unfall gestorben, kommt es durch den Versicherer zur Todesfallleistung, d. h., die hierfür vereinbarte Summe wird an die Hinterbliebenen ausgezahlt.
Besitzt man eine private Unfallversicherung, hat man auch Anrecht auf die Versicherungssumme, wenn die gesetzliche Unfallversicherung für den Unfall aufkommt. So etwa bei einem Wegeunfall, also wenn man auf dem Weg zur Arbeit zu Schaden kommt. Wegeunfall oder Arbeitsunfälle sorgen hier für ein wenig Glück im Unglück.
Bei der Unfallversicherung hängt die ausgezahlte Summe vom Grad der Invalidität ab. Verliert man etwa einen Daumen, so beträgt der Invaliditätsgrad 20 %. Der Versicherte erhält also 20 % der Versicherungssumme. Verliert er hingegen einen Unterschenkel, dann bekommt er 50 %. Sind mehrere Gliedmaßen betroffen, rechnet der Versicherer die Gesamtsumme aus.
Bei Abschluss einer Unfallrente sollte man vorsichtig sein, denn hier greift die Invalidität erst bei 50 %. Verliert man also „nur“ einen Daumen, geht man leer aus. Außerdem ist diese Art der Versicherung meist deutlich teurer als die Unfallversicherung mit Einmalzahlung.
Unabhängig vom Unfall mit anschließender Invalidität kann man auch Zusatzleistungen in die Unfallversicherung einschließen. Diese sind etwa Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Bergungskosten oder Zahnersatzkosten sowie Reha-Maßnahmen und Kurkostenbeihilfe. Diese Leistungen sollten sofort nach dem Unfall beim Versicherungsunternehmen beantragt werden und dieses muss die Ansprüche innerhalb eines Monats prüfen und hat dann zwei Wochen Zeit das Geld zu zahlen.