Grundsätzlich liegt eine Vergiftung nach Definition vor, wenn bei Lebewesen Schäden verursacht werden, die auf der Einnahme einer individuellen Mindestmenge an unterschiedlichen Substanzen basieren. Allerdings werden Folgen einer Vergiftung nicht automatisch durch die private Unfallversicherung abgedeckt. Bei einer Unfallversicherung sind all die Gesundheitsschädigungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die infolge einer "Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund" in den Körper gelangen. Basierend auf den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen gemäß Ziffer 5 AUB 99, 2000, Ziffer 5.2.5 AUB 2008 sowie § 2 AUB 88, ist ausschließlich das Einatmen von giftigen Stoffen oder ein anderweitiges Eindringen in den Körper mitversichert. Eine Vergiftung, die durch Essen oder Trinken erfolgt, wird bei der Kostenübernahme der Unfallversicherung dementsprechend nie berücksichtigt.
Eine Ausnahme bildet die Kinderunfallversicherung bis zum 10. Lebensjahr, die im Versicherungsschutz ein Verschlucken von giftigen flüssigen oder festen Stoffen einschließt. Allerdings sind Lebensmittel von dieser Regelung ausgenommen. Werden besondere Vereinbarungen mit den Versicherungsgesellschaften getroffen, können Lebensmittelvergiftungen bei Erwachsenen in die Verträge aufgenommen werden. Von diesen Regelungen ist die sogenannte Blutvergiftung nicht betroffen.