Wer sich schon einmal über den Abschluss einer Unfallversicherung informiert hat, ist sicherlich auf Invaliditätsgrade und die Gliedertaxe gestoßen. Es mutet schon merkwürdig an, wie hier die Körperteile mit Wert bemessen werden. Jedes davon erhält nämlich eine Prozentzahl für den Fall, dass es verloren geht oder nicht mehr einsatzfähig ist. Die Prozentzahl gibt darüber Auskunft, wie hoch der Anteil ist, den man von der vereinbarten Versicherungssumme bekommt. Typisches Beispiel ist etwa der Verlust des Zeigefingers. Er wird in der Regel mit 10 % bemessen. Haben Sie eine Versicherungssumme von 100.000 Euro vereinbart, wäre demnach Ihr Zeigefinger 10.000 Euro wert.
Teilinvalidität bedeutet, dass beispielsweise nur ein Invaliditätsgrad von 20, 30 oder 50 Prozent nach dem Unfall erreicht wird. Eine Vollinvalidität liegt bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent vor. Bei einer einfachen linearen Versicherung bedeutet dies, dass der Versicherte bei Vollinvalidität 100 % der Versicherungssumme bekommt. Viele Versicherungen bieten aber eine sogenannte Progression an. Dabei wird die Versicherungssumme um vorher vereinbarte Prozentsätze angehoben. Hat man beispielsweise eine Summe von 100.000 Euro und 225 % Progression vereinbart, würde man bei Vollinvalidität 225.000 Euro erhalten.
Vollinvalidität ist beispielsweise erreicht, wenn man einen Körperteil z. B. einen Arm auf Höhe des Schultergelenks (Wert 70 %) und das Gehör auf einem Ohr (Wert 30 %) einbüßt. Eine höhere Invalidität als 100 Prozent ist bei der Unfallversicherung nicht möglich, selbst wenn mehrere "teure" Körperteile eingebüßt wurden.
Die Gliedertaxe ist der Maßstab, nachdem der Funktionsverlust eines Körperteils ermittelt wird. Sie wird von den Versicherungen festgelegt, eine für alle Versicherungsgesellschaften verbindliche Gliedertaxe gibt es nicht. Je höher die Gliedertaxe bestimmte Körperteile bewertet, desto teurer ist in der Regel die Police.
Finger, große Zehe und Geschmackssinn | 5% |
Zeigefinger, andere Zehe und Geruchssinn | 10% |
Daumen | 20% |
Gehör auf einem Ohr | 30% |
Fuß | 40% |
Bein bis unterhalb des Knies und Auge | 50% |
Hand im Handgelenk | 55% |
Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks | 60% |
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels | 60% |
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks | 65% |
Arm im Schultergelenk | 70% |
Bein über der Mitte des Oberschenkels | 70% |
Die Gliedertaxe ist problematisch in doppelter Hinsicht. Zum einen ist etwa für einen Musiker oder Chirurgen der Zeigefinger berufsentscheidend, und damit wertvoller als für jemanden, der am Schreibtisch arbeitet. Aus diesem Grund sollte man genau seinen Beruf ins Verhältnis zur Gliedertaxe setzen und ggf. Sonderkonditionen für bestimmte Körperteile vereinbaren. Zum anderen werden Schäden an inneren Organen wie etwa Hirnschäden nicht aufgeführt. Auch ist der Verlust der Geschlechtsteile laut Gliedertaxe nicht abgesichert. Aber die Versicherungen verweigern in diesen Fällen nicht die Auszahlung. Der Invaliditätsgrad muss lediglich individuell bestimmt werden, wozu ein ärztliches Gutachten herangezogen wird.
In der Regel wird der Invaliditätsgrad vom Hausarzt oder behandelnden Arzt festgelegt. In einigen Fällen kann auch die Versicherungsgesellschaft einen unabhängigen Arzt berufen, der den Grad der Invalidität bestimmt.
Sowohl bei der Berufsunfähigkeits- als auch bei der privaten Unfallversicherung spielt der Invaliditätsgrad eine gewichtige Rolle. Wer beispielsweise berufsunfähig wird, muss einen entsprechenden Invaliditätsgrad nachweisen, um Leistungen resultierend aus der abgeschlossenen Police zu erhalten. Grundsätzlich kann der Invaliditätsgrad als Prozentwert verstanden werden, welcher sich aus einzelnen Gebrechen des Versicherungsnehmers zusammensetzt. Wer seinem Beruf im Umfang von 50 Prozent nicht mehr nachkommen kann, erhält von den meisten Versicherungen die vollen Leistungen. Diese 50 Prozent muss der Versicherungsnehmer seinem Versicherer nun entsprechend nachweisen, um Anspruch auf die Leistungen zu haben. So errechnet der Versicherer gemeinsam mit sachkundigem medizinischem Personal den Invaliditätsgrad auf Basis der beruflichen Einschränkungen des Betroffenen aus und erstellt einen Prozentsatz. Erreicht der Invaliditätsgrad nun den für die Bemessungsgrenze relevanten Wert, hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitspolice.