Ein Arbeitsunfall ist nichts Lapidares und eine Arbeitsunfallversicherung mehr als nur eine Absicherung. Gerade weil man meist ein Drittel des Tages an der Arbeitsstätte verbringt, liegt das Risiko eines Unfalls hier doch höher als gedacht. Als zweite große Säule kommt bei der Unfallversicherung dem Arbeitsunfall eine große Beachtung zu. Und durch Betriebsprozesse erzeugte gesundheitliche Folgen sind nicht nebensächlich zu behandeln. Da dies in einigen Fällen ein gewisses Risiko während des Berufsalltages mit sich bringt, ist der Abschluss einer Arbeitsunfallversicherung schon regelrecht zu einem Muss geworden – auch weil immer weniger Angestellte für mehr Aufgaben eingeteilt werden.
Dabei kommt es darauf an, dass ein Unfall von einer versicherten Tätigkeit herrührt und nicht von der betreffenden Person absichtlich selbst herbeigeführt wurde. Im weitesten Sinne zählt zu der Arbeitsunfallversicherung nicht nur die Arbeitsstätte, sondern auch der von der Wohnstätte direkt dahin oder zurückführende Arbeitsweg. Wichtig für den Betroffenen ist der Zusammenhang zwischen seinem Arbeitsgebiet und dem Ort beziehungsweise dem Geschehen des Unfalls bestehen. Daher sind Kollektivhilfen eines Büroangestellten im Maschinenwesen einer Fabrik nicht unmittelbar dazuzurechnen, wenn keine Aufforderung des Chefs bestehen sollte. Denn hier ist der Punkt einer selbst geschaffenen Gefahr gegeben.
Ein Ereignis muss von außen – auf eine bestimmte Zeit gesehen – auf den menschlichen Körper einwirken und zudem einen Gesundheitsschaden oder im schlimmsten Falle den Tod nach sich ziehen. Eine Schnittwunde allein ist noch kein Arbeitsunfall in Bezug auf einen Versicherungsfall. Allerdings sollte er in jedem Fall gemeldet werden, da sich aus solch einem Vorfall durch Entzündung oder Blutvergiftung eine gesundheitliche Folge ergeben kann. Dann ist es einfacher, sie bei der Arbeitsunfallversicherung angerechnet zu bekommen. Zudem muss die Tätigkeit tatsächlich eine Ursache für die Folge sein. Ist der Mandant durch eine Kreislaufstörung vorbelastet, kann die Folge nicht nur aus einem überfüllten Aufgabengebiet bestehen. Ein, durch eine Metallpresse entstandener, Schrecken kann zwar bei einem kreislaufschwachen Angestellten zum Aussetzen seiner Vitalfunktion führen, jedoch noch kein Arbeitsunfall sein. Des Weiteren muss beim Greifen des Versicherers ein durch die Arbeit erzwungener Körper- oder Geistesschaden vorliegen. Dies gilt dabei auch für Hilfsmittel, die an der vorgesehenen Stelle getragen werden. Das beste Beispiel hierfür ist das Tragen der Brille – eben auf der Nase und nicht an der Brusttasche des Hemdes.
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