Versicherungsfreiheit - Private Krankenversicherung

Unter Versicherungsfreiheit versteht man in der deutschen Sozialversicherung die Ausnahme von der allgemein gültigen Versicherungspflicht. In Deutschland sind alle abhängig Beschäftigten versicherungspflichtig, bis auf die gesetzlich geregelten Ausnahmen. Diese Ausnahmen betreffen bestimmte Personenkreise, wie zum Beispiel Beamte oder Geistige, welche versicherungsfrei sind. Diese Personenkreise sind also von der Pflicht ausgenommen, sich in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, sowie der Arbeitslosenversicherung zu versichern.

Eine Versicherungsfreiheit können Arbeitnehmer erlangen, wenn sie mehrfach die dafür vorgesehenen Einkommensgrenzen überschreiten. Dann haben sie die Möglichkeit in die private Krankenversicherung einzutreten. Im Gegensatz zu Beamten, Richtern und anderen beamtenähnlichen Arbeitsverhältnissen, die generell versicherungsfrei sind, erreichen Arbeiter und Angestellte diesen Status erst, wenn sie eine entsprechende Einkommensgrenze überschreiten. Dann können sie die Befreiung der Versicherungspflicht durch einen Antrag erreichen. Jedes Mitglied einer Krankenkasse, welches versicherungsfrei wird, erhält darüber von der Krankenkasse eine Information. Anschließend muss sich das Mitglied entscheiden, ob es aus der gesetzlichen Krankenkasse austritt und sich privat versichert oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufnimmt.