Aufsichtspflicht - Haftpflichtversicherung

Minderjährige und Personen, die der Aufsicht bedürfen sowie Kranke, geistig oder körperlich Behinderte stehen unter Aufsichtspflicht. Diese wird meist durch die Eltern gewährleistet, aber auch Lehrer, Erzieher, Ausbilder, Jugendpfleger usw. sind in den entsprechenden Situationen aufsichtspflichtig.

Verletzung der Aufsichtspflicht

Im Rahmen der Haftpflichtversicherung ist besonders die Verletzung der Aufsichtspflicht wichtig, da dann die Versicherung nicht zahlt. Generell können Kinder bis sieben Jahre nicht haftbar gemacht werden, wenn sie einen Schaden verursachen. Allerdings nur, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, d. h., sie müssen dafür sorgen, dass die Kinder nicht zu Schaden kommen und keinen Schaden anrichten können. Wie im Einzelfall diese Aufsichtspflicht definiert wird, hängt vom Entwicklungsstand des Kindes und der jeweiligen Situation ab.

Im Straßenverkehr sind Kinder bis zum zehnten Lebensjahr nicht haftbar, außer sie führten den Schaden vorsätzlich herbei. Kinder zwischen 8 und 18 Jahren Kinder zwischen 8 und 18 Jahren sind voll haftungspflichtig, wenn sie die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen.